Unsere Satzung

Satzung der gemeinnützigen Stiftung Benediktinerabtei Michaelsberg

§ 1    Name, Sitz, Rechtsform der Stiftung
1. Die Stiftung trägt den Namen „Stiftung Benediktinerabtei Michaelsberg".
2. Sie hat ihren Sitz in 53721 Siegburg.
3. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts.

§ 2    Geschäftsjahr
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3    Zweck der Stiftung
1. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Religion, der Jugend- und Altenhilfe, der Bildung unddes Denkmalschutzes.
2. Die Stiftung verwirklicht ihren steuerbegünstigten Zweck durch die Unterstützung anderer gemeinnütziger Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts durch direkte Zuwendungen. Insbesondere fördert sie christlich-religiöse Präsenz auf dem Michaelsberg und damit verbundene liturgische, karitative und kulturelle Aktivitäten bzw. Aufgaben.

Sie bleibt auch dem Benediktiner-Konvent verbunden, der zur Zeit der Errichtung der Stiftung  bestand, und seinen Belangen, speziell der Fürsorge für seine Mitglieder im Alter. In diesem Sinne fördert sie außerdem Instandhaltung der unter Denkmalschutz stehenden Abteigebäude, soweit diese gemeinnützigen Zwecken dienen, die Unterhaltung des Bestandes der früheren Abteibibliothek und des Abteimuseums.

§ 4    Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts
§ 52 Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen (z. B. Auslagenersatz, Honorare oder andere Entgelte) begünstigt werden.
5. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht.

§ 5    Stiftungsvermögen
1. Das Vermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt ihrer Errichtung aus:
Euro 75.000,00 in bar.
2. Das Stiftungsvermögen ist der Stiftung ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Soweit
erforderlich oder wirtschaftlich sinnvoll, sind Vermögensumschichtungen zulässig.
3. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können im Rahmen des steuerlich Zulässigen gebildet werden. Freie Rücklagen (§ 58 Nr. 7 Buchstabe a AO) dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.
4. Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur Erfüllung eines bestimmten Stiftungszweckes bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.
5. Die Erträge aus dem Grundstockvermögen dürfen nur zur Bestreitung der Kosten der Stiftung, zur Verwirklichung des Stiftungszwecks und zur Erhöhung des Grundstockvermögens nach Abs. 3 verwendet werden.

§ 6    Organe der Stiftung
1. Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.

§ 7    Vorstand
1. Der Vorstand der Stiftung besteht aus 3 Personen. Der erste Vorstand wird vom Stifter
bestellt. Danach werden seine Mitglieder vom Kuratorium gewählt. Ein Mitglied des Vorstandes kann nicht zugleich Mitglied des Kuratoriums sein.
2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 5 Jahre bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.
4. Die Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit aus wichtigem Grund vom
Kuratorium abberufen werden.
5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird für den Rest der
Amtszeit ein Nachfolger vom Kuratorium gewählt.

§ 8    Kuratorium
1. Das Kuratorium besteht aus 5 - 7 Personen. Das erste Kuratorium wird von dem Stifter
bestellt. Danach ergänzt sich das Kuratorium durch Nachwahl. Ein Mitglied des Kuratoriums kann nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein.
2. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
3. Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf 5 Jahre bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.
4. Die Mitglieder des Kuratoriums können vor Ablauf ihrer Amtszeit aus wichtigem Grund von der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde abberufen werden.
5. Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger vom Kuratorium gewählt.
6. Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

§ 9    Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorsitzende und ein Vorstandsmitglied vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das Kuratorium bedarf. Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Er hat dabei die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers zu führen. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Verwaltung des Stiftungsvermögens
- Die Vergabe der Stiftungsmittel
- Die Fertigung des Jahresabschlusses und Vorlage an das Kuratorium innerhalb von
  6 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres.

§ 10    Aufgaben des Kuratoriums
1. Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Unterbreitung von Vorschlägen für die Vergabe der Stiftungsmittel
- Die Genehmigung des vom Vorstand zu erstellenden Jahresabschlusses
- Die Wahl des Vorstandes
- Die Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes
- Die Entlastung des Vorstandes
- Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 11    Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von seinem Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von
mindestens zwei Wochen und unter Beifügung der Tagesordnungspunkte mindestens 1 mal im Jahr einberufen.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind.
3. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nichts Abweichendes bestimmt ist. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder schriftlich zustimmen.

§ 12    Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Kuratoriums
1. Das Kuratorium wird von seinem Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von
mindestens zwei Wochen und unter Beifügung der Tagesordnungspunkte mindestens 1 mal im Jahr einberufen.
2. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.
3. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nichts Abweichendes bestimmt ist. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern alle Kuratoriumsmitglieder schriftlich zustimmen.

§ 13    Satzungsänderungen, Zusammenlegung, Auflösung, Aufhebung der Stiftung
1. Änderungen dieser Satzung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die
Auflösung der Stiftung können mit einer 2/3-Mehrheit aller Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums, nicht aber gegen den Willen des Stifters beschlossen werden. Eine Änderung des Stiftungszwecks ist nur zulässig, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird. Der geänderte Zweck soll dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahe kommen.
2. Das Erfordernis staatlicher Genehmigung in Fällen des Abs. 1 bleibt unberührt.
3. Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen der Zustimmung der für die Stiftung zuständigen Finanzbehörde.

§ 14    Vermögensanfall
1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
fällt das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen der Stiftung an den Erzbischöflichen Stuhl zu Köln, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.